Die Beschwerdegegner 1 und 2 seien zu verpflichten, der Beschwerdeführerin eine Parteientschädigung von gesamthaft CHF 15‘442.30 zu bezahlen. 5. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen des zweitinstanzlichen Verfahrens zu Lasten des Staates, eventualiter zu Lasten der Beschwerdegegner 1 und 2.