Die Beschwerdegegner 1 und 2 seien zu verpflichten, der Beschwerdeführerin eine Parteientschädigung von gesamthaft CHF 17‘748.35 zu bezahlen. 4. Eventualiter sei die Aufteilung der Prozesskosten – bestehend aus Gerichtskosten und Parteientschädigung – nach Massgabe des Unterliegens zu bestätigen und zu 5/9 dem Beschwerdegegner 1 und zu je 2/9 der Beschwerdeführerin und der Beschwerdegegnerin 2 aufzuerlegen. Kantonsgericht Schwyz 4