6 gewährten unentgeltlichen Rechtspflege zu Gunsten der Beschwerdegegnerin 2 für das erstinstanzliche Verfahren. 2. Die Prozesskosten – bestehend aus Gerichtskosten und Parteientschädigung – seien nach Massgabe des Unterliegens zu 7/9 dem Beschwerdegegner 1 und zu je 1/9 der Beschwerdeführerin und der Beschwerdegegnerin 2 aufzuerlegen. 3. Die Beschwerdegegner 1 und 2 seien zu verpflichten, der Beschwerdeführerin eine Parteientschädigung von gesamthaft CHF 17‘748.35 zu bezahlen.