118 ZPO gewährt. a) Die von ihr zu tragende Entscheidgebühr und die von ihr zu tragenden Kosten für die Beweisführung gemäss Ziff. 4 im Betrag von Fr. 7‘218.0 werden einstweilen auf die Gerichtskasse genommen. b) Rechtsanwalt lic. iur. E.________ wird aus der Gerichtskasse mit Fr. 622.25 (inkl. Auslagen und 8 % MWSt) entschädigt. c) […] 7. […] 8. […]