zurückzuerstatten und bei der Beklagten 1 den Fehlbetrag von Fr. 7‘218.80 und bei der Beklagten 2 den Fehlbetrag von Fr. 5‘968.80 nachzufordern. Für die Beklagte 1 bleibt Ziff. 6 vorbehalten. Die Beklagten 1 und 2 haben dem Kläger ihre Anteile an den Kosten für das Schlichtungsverfahren von je Fr. 66.65 direkt zu ersetzen. 5. Der Kläger wird verpflichtet, der Beklagten 1 eine Parteientschädigung von Fr. 77.75 und der Beklagten 2 eine Parteientschädigung von Fr. 2‘228.25 zu bezahlen. 6. Der Beklagten 1 wurde die unentgeltliche Rechtspflege im Sinne von Art. 118 ZPO gewährt.