Die Entscheidgebühr und die Kosten für die Beweisführung werden liquidiert, indem sie mit dem vom Kläger geleisteten Kostenvorschuss von Fr. 18‘250.00 und dem von der Beklagten 2 geleisteten Kostenvorschuss von Fr. 1‘250.00 verrechnet werden. Die Bezirksgerichtskasse Schwyz wird angewiesen, dem Kläger den Betrag von Fr. 203.00 Kantonsgericht Schwyz 3