Die Gerichtskosten von Fr. 32’784.55, bestehend aus der Entscheidgebühr von Fr. 30‘000.00, den Kosten für die Beweisführung von Fr. 2‘484.55 und den Kosten für das Schlichtungsverfahren von Fr. 300.00, werden gestützt auf Art. 106 Abs. 2 ZPO zu 5/9 dem Kläger und zu je 2/9 der Beklagten 1 und der Beklagten 2, unter solidarischer Haftung der beiden Beklagten, auferlegt. Die Entscheidgebühr und die Kosten für die Beweisführung werden liquidiert, indem sie mit dem vom Kläger geleisteten Kostenvorschuss von Fr. 18‘250.00 und dem von der Beklagten 2 geleisteten Kostenvorschuss von Fr. 1‘250.00 verrechnet werden.