Nr. XX/Haus und Magazin) sei gestützt auf die letztwillige Verfügung der Erblasserin dem Kläger in Anrechnung an seinen Erbteil zu Alleineigentum zuzuweisen. 4. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten der Beklagten. Mit Klageantwort vom 25. September 2014 stellten A.________ und D.________ zahlreiche eigene Anträge und beantragten des Weiteren, die Ziff. 1-3 der Klage seien gutzuheissen, während die Ziff. 4 der Klage abzuweisen sei (Vi-act. 5).