{"Signatur": "SZ_KG_002", "Spider": "SZ_Gerichte", "Sprache": "de", "Datum": "2017-06-21", "HTML": {"Datei": "SZ_Gerichte/SZ_KG_002_ZK2-2016-63_2017-06-21.html", "URL": "https://gerichte.sz.ch/tribunavtplus/loadTable", "Checksum": "4183767b3e170b0f5d5e59b75376df5e"}, "PDF": {"Datei": "SZ_Gerichte/SZ_KG_002_ZK2-2016-63_2017-06-21.pdf", "URL": "https://gerichte.sz.ch/tribunavtplus/ServletDownload/ZK2_2016_63_eb9cb516b72ea9d822b390383b5bf9d223d42c24f5c19f7c6013da8b2e69b3ff4c0aae8400d170f4cf7f301026cfcb6d79ee812e9268a5c66781d33e064f1e24ea2e94432a3f2899a2ba69cf3333726b?path=eb9cb516b72ea9d822b390383b5bf9d223d42c24f5c19f7c6013da8b2e69b3ff4c0aae8400d170f4cf7f301026cfcb6d79ee812e9268a5c66781d33e064f1e24ea2e94432a3f2899a2ba69cf3333726b&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=ZK2_2016_63", "Checksum": "de841012f50658699b5e4572c00a1adf"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["ZK2 2016 63"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Schwyz Kantonsgericht 2. Zivilkammer 21.06.2017 ZK2 2016 63"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Schwyz Kantonsgericht 2. Zivilkammer"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Schwytz  2. Zivilkammer"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Svitto  2. Zivilkammer"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Kostenbeschwerde | Kosten- und Entschädigungsfolgen"}], "ScrapyJob": "446973/54/2069", "Zeit UTC": "22.01.2026 22:32:39", "Checksum": "f2441aaa86f4d8e67997ae91892fd000", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Schwyz Kantonsgericht 2. Zivilkammer 21.06.2017 ZK2 2016 63\nRegeste:\nKostenbeschwerde | Kosten- und Entschädigungsfolgen\n\nb) Eine Person hat Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn sie\nnicht über die erforderlichen Mittel verfügt und ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint (Art. 117 ZPO). Die unentgeltliche Rechtspflege umfasst\ngemäss Art. 118 Abs. 1 ZPO die Befreiung von Vorschuss- und Sicherheitsleistungen (lit. a), die Befreiung von Gerichtskosten (lit. b) sowie die gerichtliche Bestellung eines Rechtsbeistandes, wenn dies zur Wahrung der Rechte\nnotwendig ist (lit. c). Für den Nachweis der Mittellosigkeit genügt das Glaubhaftmachen. Dabei ist der Gesuchsteller verpflichtet, seine Einkommens- und\nVermögenssituation umfassend darzulegen und soweit möglich zu belegen\n(Wuffli, Die unentgeltliche Rechtspflege in der Schweizerischen Zivilprozessordnung, 2015, Rz. 676 mit Hinweisen auf die bundesgerichtliche Rechtsprechung). Gemäss Art. 119 Abs. 5 ZPO ist die unentgeltliche Rechtspflege im\nRechtsmittelverfahren erneut zu beantragen. Wurde einer Partei für das erstinstanzliche die unentgeltliche Rechtspflege ganz oder teilweise bewilligt und\nliegt dieser Entscheid zeitlich nicht weit – weniger als ein Jahr – zurück, wäre\nes überspitzt formalistisch, wenn die Rechtsmittelinstanz vom Gesuchsteller\nnochmals alle detaillierten Auskünfte und Belege zu seinen Einkommens- und\nVermögensverhältnissen verlangen würde. Es muss in diesen Fällen genügen, wenn sich der Gesuchsteller dazu äussert, welche Einkommens-, Be-\ndarfs-, Schuld- und Vermögenspositionen sich seit dem erstinstanzlichen Bewilligungsentscheid in welchem Masse veränderte (Bühler, in: Hausheer/Walter [Hrsg.], Berner Kommentar, Schweizerische Zivilprozessordnung, Bd. I,\n2012, N 137 zu Art. 119 ZPO).\n\nc) Gemäss den Angaben der Gesuchstellerin veränderte sich ihre finanzielle Situation im Zeitraum zwischen dem erstinstanzlichen Bewilligungsentscheid und dem Gesuch im Beschwerdeverfahren nicht, was sich auch mit\ndem eingereichten Berechnungsblatt der Ergänzungsleistungen (KG-act. 13/1)\ndeckt. Gemäss diesen Ausführungen und den im erstinstanzlichen Verfahren\neingereichten Unterlagen (Vi-act. 56 und 57 inkl. der zugehörigen Beilagen)\nübersteigen somit die jährlichen Ausgaben die Einnahmen, weshalb ein Fehl-\nKantonsgericht Schwyz 17\n\nbetrag resultiert. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege für das Beschwerdeverfahren ist deshalb gutzuheissen, zumal die Rechtsbegehren vorab nicht als aussichtslos einzustufen waren und der Beizug eines\nRechtsvertreters gerechtfertigt war. Der Rechtsvertreter der Beschwerdegegnerin 2 ist für das Beschwerdeverfahren somit im Umfang der Differenz zwischen der ihm zugesprochenen Entschädigung von Fr. 600.00 (vgl. E. 5b.cc\nvorstehend) und der durch die Beschwerdeführerin und den Beschwerdegegner 1 zu bezahlenden Entschädigungen von Fr. 250.00 (Fr. 150.00+\nFr. 100.00), mithin mit Fr. 350.00, aus der Kantonsgerichtskasse zu entschädigen (Art. 122 Abs. 1 lit. a ZPO);-\n\nbeschlossen:\n\n1. Die Beschwerde wird teilweise gutgeheissen und Dispositivziffer 4, 5\nsowie 6a und 6b des Entscheids des Bezirksgerichts Schwyz vom\n3. November 2016 (ZGO 2014 23) werden aufgehoben und wie folgt ersetzt:\n4. Die Gerichtskosten von Fr. 32‘784.55, bestehend aus der Entscheidgebühr von Fr. 30‘000.00, den Kosten für die Beweisführung\nvon Fr. 2‘484.55 und den Kosten für das Schlichtungsverfahren\nvon Fr. 300.00, werden zu 5/9 (Fr. 18‘213.65) dem Kläger und zu\nje 2/9 (Fr. 7‘285.45) der Beklagten 1 und der Beklagten 2 auferlegt.\nDie Entscheidgebühr und die Kosten für die Beweisführung werden\nliquidiert, indem sie mit dem vom Kläger geleisteten Kostenvorschuss von Fr. 18‘250.00 und dem von der Beklagten 2 geleisteten\nKostenvorschuss von Fr. 1‘250.00 verrechnet werden. Die Bezirksgerichtskasse wird angewiesen, dem Kläger den Betrag von\nFr. 203.00 zurückzuerstatten und bei der Beklagten 1 den Fehlbetrag von Fr. 7‘218.80 und bei der Beklagten 2 den Fehlbetrag von\nFr. 5‘968.80 nachzufordern. Für die Beklagte 1 bleibt Ziff. 6 vorbehalten.\nDie Beklagten 1 und 2 werden verpflichtet, dem Kläger ihre Anteile\nan den Kosten für das Schlichtungsverfahren von je Fr. 66.65 zu\nbezahlen.\nKantonsgericht Schwyz 18\n\n5. a) Der Kläger wird verpflichtet, der Beklagten 1 eine Parteientschädigung von Fr. 388.90 (inkl. Auslagen und 8 % MWST) und\nder Beklagten 2 eine Parteientschädigung von Fr. 11‘141.30 (inkl.\nAuslagen und 8 % MWST) zu bezahlen.\nb) Die Beklagte 1 wird verpflichtet, der Beklagten 2 eine Parteientschädigung von Fr. 4‘301.00 (inkl. Auslagen und 8 % MWST) zu\nbezahlen.\n6. Der Beklagten 1 wurde die unentgeltliche Rechtspflege im Sinne\nvon Art. 118 ZPO gewährt.\na) Die von ihr zu tragende Entscheidgebühr und die von ihr zu tragenden Kosten für die Beweisführung gemäss Ziff. 4 im Betrag\nvon Fr. 7‘218.80 werden einstweilen auf die Bezirksgerichtskasse genommen.\nb) Rechtsanwalt lic. iur. E.________ wird aus der Bezirksgerichtskasse mit Fr. 311.10 (inkl. Auslagen und 8 % MWST) entschädigt.\nc) […]\n\nIm Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen.\n\n"}