{"Signatur": "SZ_KG_002", "Spider": "SZ_Gerichte", "Sprache": "de", "Datum": "2017-06-21", "HTML": {"Datei": "SZ_Gerichte/SZ_KG_002_ZK2-2016-63_2017-06-21.html", "URL": "https://gerichte.sz.ch/tribunavtplus/loadTable", "Checksum": "4183767b3e170b0f5d5e59b75376df5e"}, "PDF": {"Datei": "SZ_Gerichte/SZ_KG_002_ZK2-2016-63_2017-06-21.pdf", "URL": "https://gerichte.sz.ch/tribunavtplus/ServletDownload/ZK2_2016_63_eb9cb516b72ea9d822b390383b5bf9d223d42c24f5c19f7c6013da8b2e69b3ff4c0aae8400d170f4cf7f301026cfcb6d79ee812e9268a5c66781d33e064f1e24ea2e94432a3f2899a2ba69cf3333726b?path=eb9cb516b72ea9d822b390383b5bf9d223d42c24f5c19f7c6013da8b2e69b3ff4c0aae8400d170f4cf7f301026cfcb6d79ee812e9268a5c66781d33e064f1e24ea2e94432a3f2899a2ba69cf3333726b&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=ZK2_2016_63", "Checksum": "de841012f50658699b5e4572c00a1adf"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["ZK2 2016 63"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Schwyz Kantonsgericht 2. Zivilkammer 21.06.2017 ZK2 2016 63"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Schwyz Kantonsgericht 2. Zivilkammer"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Schwytz  2. Zivilkammer"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Svitto  2. Zivilkammer"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Kostenbeschwerde | Kosten- und Entschädigungsfolgen"}], "ScrapyJob": "446973/54/2069", "Zeit UTC": "22.01.2026 22:32:39", "Checksum": "f2441aaa86f4d8e67997ae91892fd000", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Schwyz Kantonsgericht 2. Zivilkammer 21.06.2017 ZK2 2016 63\nRegeste:\nKostenbeschwerde | Kosten- und Entschädigungsfolgen\n\naa) Der Beschwerdegegner 1 wurde auch im Beschwerdeverfahren nicht\nanwaltlich vertreten, weshalb ihm keine Parteientschädigung zusteht.\n\nbb) Der Aufwand der Rechtsvertreterin der Beschwerdeführerin ist anhand\ndes Gebührentarifs für Rechtsanwälte (GebTRA) festzulegen. Der Gebührentarif sieht für das Beschwerdeverfahren ein Honorar von Fr. 180.00 bis\nKantonsgericht Schwyz 14\n\nFr. 2‘400.00 (§ 12 GebTRA) vor. Innerhalb dieses Tarifrahmens bestimmt sich\ndie Höhe des Honorars nach der Wichtigkeit der Streitsache, ihrer Schwierigkeit, dem Umfang und der Art der Arbeitsleistung sowie dem notwendigen\nZeitaufwand (§ 2 Abs. 1 GebTRA). Wird die Vergütung pauschal zugesprochen, gilt die Mehrwertsteuer als in diesem Betrag enthalten (§ 2 Abs. 2 Geb-\nTRA). Für das Beschwerdeverfahren reichte die Rechtsvertreterin der Beschwerdeführerin keine Honorarnote ein. Das Gericht hat deshalb das Honorar gestützt auf § 6 Abs. 1 GebTRA ermessensweise festzusetzen. Der Aufwand der Rechtsvertreterin der Beschwerdeführerin bestand im Wesentlichen\nin der Erstellung der rund neunseitigen Beschwerdeschrift sowie einer fünfseitigen Stellungnahme zur Beschwerdeantwort, wobei sich keine besonders\nkomplexen Rechtsfragen stellten. In Berücksichtigung der Wichtigkeit der\nStreitsache, ihrer Schwierigkeit, dem Umfang und der Art der Arbeitsleistung\nsowie dem notwendigen Zeitaufwand erscheint eine Entschädigung von pauschal Fr. 800.00 (inkl. Auslagen und MWST) als angemessen (vgl. § 2 Geb-\nTRA).\n\ncc) Der Beschwerdegegnerin 2 ist – wie nachfolgend aufgezeigt wird (E. 6)\n– auch für das Beschwerdeverfahren die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren. Ist der Anwalt als unentgeltlicher Rechtsvertreter von der öffentlichen\nHand zu entschädigen, wird ihm nach Massgabe von § 2 Abs. 1 GebTRA ein\nStundenansatz von Fr. 180.00 bis Fr. 220.00 nebst den Auslagen vergütet\n(§ 5 Abs. 1 GebTRA). Gemäss den Richtlinien der Gerichtspräsidentenkonferenz vom 3. November 2003 beträgt der Honoraransatz für unentgeltliche\nRechtsvertreter in der Regel Fr. 180.00 je Stunde zuzüglich Auslagen und\nMWST. Für das Beschwerdeverfahren wurde keine Honorarnote eingereicht.\nDas Gericht hat deshalb das Honorar gestützt auf den Gebührentarif für\nRechtsanwälte ermessensweise festzusetzen (vgl. § 6 Abs. 1 GebTRA). Der\nAufwand für das Beschwerdeverfahren beschränkt sich im Wesentlichen auf\ndas Ausarbeiten der rund sechsseitigen Beschwerdeantwort. In der vorliegenden Streitsache stellten sich keine komplexen Rechtsfragen und auch die\nKantonsgericht Schwyz 15\n\nnotwendigen Sachverhaltsabklärungen waren nicht schwierig. Der Rechtsvertreter der Beschwerdegegnerin 2 ist für das Beschwerdeverfahren daher ermessensweise mit pauschal Fr. 600.00 (inkl. Auslagen und 8 % MWST) für\nseine Aufwendungen entschädigen.\n\ndd) Die Parteien haben die Entschädigungen im Verhältnis ihres Obsiegens\nund Unterliegens zu tragen. Der Beschwerdegegnerin 2 ist demnach ein Viertel der Parteikosten der Beschwerdeführerin von Fr. 800.00, also Fr. 200.00,\nund der Beschwerdeführerin die Hälfte der Parteientschädigung für die Beschwerdegegnerin 2, d.h. Fr. 300.00, aufzuerlegen. Die Beschwerdeführerin\nhat somit nach Verrechnung dieser Positionen der Beschwerdegegnerin 2\nunter dem Titel Parteientschädigung Fr. 100.00 (Fr. 300.00-Fr.200.00) zu bezahlen. Der Beschwerdegegner ist zu verpflichten, die Beschwerdeführerin mit\neinem Viertel ihrer Parteikosten, mithin Fr. 200.00, und die Beschwerdegegnerin ebenfalls mit einem Viertel der Parteientschädigung, d.h. Fr. 150.00, zu\nentschädigen.\n\n6. a) Die Beschwerdegegnerin 2 beantragt mit Beschwerdeantwort vom\n20. Januar 2017 die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege für das Beschwerdeverfahren (KG-act. 13). An ihrer finanziellen Situation habe sich seit\nder Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege für das erstinstanzliche Verfahren nichts geändert. Sie lebe bei jährlichen Renteneinnahmen von\nFr. 21‘432.00 sowie einer Akontozahlung aus Liegenschaftsertrag Erbschaft\nvon Fr. 4‘800.00 mit jährlichen Ausgaben von Fr. 28‘260.00. Sie reichte hierzu\ndas Berechnungsblatt der Ergänzungsleistungen der Ausgleichskasse ein\n(KG-act. 13/1). Die dringend notwendigen Ergänzungsleistungen würden ihr\naufgrund der unverteilten Erbschaft nicht gewährt, sondern es werde ihr ein\nfiktiver Vermögensertrag von Fr. 5‘989.00 angerechnet. Es verbleibe daher ein\njährlicher Fehlbetrag von Fr. 2‘028.00.\nKantonsgericht Schwyz 16\n\n"}