{"Signatur": "SZ_KG_002", "Spider": "SZ_Gerichte", "Sprache": "de", "Datum": "2017-06-21", "HTML": {"Datei": "SZ_Gerichte/SZ_KG_002_ZK2-2016-63_2017-06-21.html", "URL": "https://gerichte.sz.ch/tribunavtplus/loadTable", "Checksum": "4183767b3e170b0f5d5e59b75376df5e"}, "PDF": {"Datei": "SZ_Gerichte/SZ_KG_002_ZK2-2016-63_2017-06-21.pdf", "URL": "https://gerichte.sz.ch/tribunavtplus/ServletDownload/ZK2_2016_63_eb9cb516b72ea9d822b390383b5bf9d223d42c24f5c19f7c6013da8b2e69b3ff4c0aae8400d170f4cf7f301026cfcb6d79ee812e9268a5c66781d33e064f1e24ea2e94432a3f2899a2ba69cf3333726b?path=eb9cb516b72ea9d822b390383b5bf9d223d42c24f5c19f7c6013da8b2e69b3ff4c0aae8400d170f4cf7f301026cfcb6d79ee812e9268a5c66781d33e064f1e24ea2e94432a3f2899a2ba69cf3333726b&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=ZK2_2016_63", "Checksum": "de841012f50658699b5e4572c00a1adf"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["ZK2 2016 63"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Schwyz Kantonsgericht 2. 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Zivilkammer 21.06.2017 ZK2 2016 63\nRegeste:\nKostenbeschwerde | Kosten- und Entschädigungsfolgen\n\nb) Obsiegen die Parteien nur teilweise, wird in der Praxis in der Regel eine\nvereinfachte Berechnungsmethode angewendet, gemäss derer auf der Ebene\nder Bruchteile verrechnet wird, d.h., es wird die Differenz der Bruchteile berechnet, und die mehrheitlich unterliegende Partei verpflichtet, der überwiegend obsiegenden Partei deren Parteientschädigung multipliziert mit dieser\nDifferenz der Bruchteile zu bezahlen (Leuenberger/Uffer-Tobler, Schweizerisches Zivilprozessrecht, 2010, Rz. 10.38; Rüegg, in: Spühler/Tenchio/Infanger\n[Hrsg.], Basler Kommentar, Schweizerische Zivilprozessordnung, 2013, N 8 zu\nArt. 106 ZPO; Vogel/Spühler/Gehri, Grundriss des Zivilprozessrechts, 2006,\nS. 297; Zotsang, Prozesskosten nach der Schweizerischen Zivilprozessordnung, 2015, S. 197). Die vereinfachte Methode negiert jedoch die individuelle\nBerechnung des Prozessschadens der Parteien und führt unter Umständen zu\neinem ungerechten Ergebnis. Im Extremfall bedeutet dies, dass wenn bei hälftigem Obsiegen eine Partei gar keinen Prozessschaden hat, auch die andere\nPartei keinen machen darf, ansonsten letztere – obwohl zur Hälfte obsiegend\n– auf ihrem Verfahrensschaden zur Gänze sitzen bliebe (Kantonsgericht\nGraubünden, Urteil ZB 06 26 vom 19. Februar 2007, PKG 2007 S. 28 ff.,\nE. 4b). In casu führte dies dazu, dass die durch die vorinstanzliche Anwendung der vereinfachten Methode der Beschwerdegegner 1 gemäss dem angefochtenen Urteil, obwohl er zu 5/9 unterlag, lediglich 1/9 der entstandenen\nParteikosten hätte tragen müssen. Ein solches Ergebnis erscheint stossend.\nBestehen starke Unterschiede beim individuellen Prozessschaden, insbesondere wenn nicht alle Parteien anwaltlich vertreten sind, ist daher von der vereinfachten Methode abzusehen und stattdessen die Parteientschädigungen\naller Parteien zusammenzuzählen und dieses Kostentotal entsprechend dem\nprozentualen Erfolg auf die Parteien zu verteilen (vgl. zur Berechnungsmethode: Rüegg, a.a.O., N 8 zu Art. 106 ZPO).\nKantonsgericht Schwyz 12\n\nc) Unbestritten blieb die erstinstanzliche Festsetzung der Honorare für die\nVertreter der Beschwerdeführerin und der Beschwerdegegnerin 2 in Höhe von\nFr. 20‘054.40 (Beschwerdeführerin) bzw. Fr. 700.00 (Beschwerdegegnerin 2).\nEbenfalls nicht angefochten wurde, dass dem Beschwerdegegner 1 keine Parteientschädigung zugesprochen wurde, weil dieser nicht anwaltlich vertreten\nwar. Demnach betragen die Parteientschädigungen zusammengezählt\nFr. 20‘754.40 (Fr. 20‘054.40+Fr. 700.00). Von dieser Parteientschädigung hat\nder Beschwerdegegner 1 5/9, mithin Fr. 11‘530.20 und die Beschwerdeführerin sowie die Beschwerdegegnerin 1 je 2/9, also Fr. 4‘612.10 zu tragen. Der\nBeschwerdegegner 1 hat somit die Beschwerdeführerin mit Fr. 11‘141.30 (5/9\nvon Fr. 20‘054.40) und die Beschwerdegegnerin 2 mit Fr. 388.90 (5/9 von\nFr. 700.00) zu entschädigen. Die Beschwerdegegnerin 2 hat der Beschwerdeführerin Fr. 4‘456.55 (2/9 von Fr. 20‘054.40) abzüglich ihres Anspruchs von\nFr. 155.55 (2/9 von Fr. 700.00), mithin Fr. 4‘301.00 zu bezahlen.\n\n4. Der Beschwerdegegnerin 2 wurde die unentgeltliche Rechtspflege gewährt. Demzufolge sind die von ihr zu tragende erstinstanzliche Entscheidgebühr (Fr. 6‘666.67) und die von ihr zu tragenden erstinstanzlichen Kosten für\ndie Beweisführung (Fr. 552.12) von insgesamt Fr. 7‘218.80 einstweilen auf die\nBezirksgerichtskasse zu nehmen. Darüber hinaus ist der Rechtsvertreter der\nBeschwerdegegnerin 2 im Umfang der Differenz seiner Kostennote und der\ndurch den Beschwerdegegner 1 an die Beschwerdegegnerin 2 zu bezahlenden Parteientschädigung, mithin mit Fr. 311.10 (inkl. Auslagen und\n8 %MWST) einstweilen aus der Bezirksgerichtskasse zu entschädigen. Vorbehalten bleibt die Nachzahlungspflicht nach Art. 123 ZPO.\n\n5. Zusammenfassend ist die Beschwerde teilweise gutzuheissen und das\nangefochtene Urteil in den Dispositivziffern 4, 5 sowie 6 lit. a und b aufzuheben und anzupassen.\nKantonsgericht Schwyz 13\n\na) Die Beschwerdeführerin obsiegt bezüglich der nicht mehr angeordneten\nsolidarischen Haftung und hinsichtlich der Berechnung der Parteientschädigungen. Hingegen unterliegt sie mit ihrem Hauptantrag auf Verteilung der erstinstanzlichen Kosten im Verhältnis 7/9 zu je 1/9. Weil die Frage der solidarischen Haftung von untergeordneter Bedeutung ist, was auch der Ansicht der\nBeschwerdeführerin entspricht (vgl. KG-act. 1, Ziff. 2.7), rechtfertigt es sich,\nvon einem hälftigen Obsiegen auszugehen. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens von Fr. 1‘000.00 sind somit der Beschwerdeführerin zur Hälfte\n(Fr. 500.00) und den Beschwerdegegnern je zu einem Viertel (je Fr. 250.00)\naufzuerlegen. Die Beschwerdeführerin leistete einen Kostenvorschuss von\nFr. 1‘000.00. Praxisgemäss bezieht das Kantonsgericht die Verfahrenskosten\nvom geleisteten Kostenvorschuss. Weil der Beschwerdegegnerin 2 für das\nBeschwerdeverfahren die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren ist und\ndemzufolge ihr Anteil an den Kosten des Beschwerdeverfahrens einstweilen\nauf die Kantonsgerichtskasse zu nehmen ist (vgl. E. 6 nachfolgend), werden\nnur die Kostenanteile der Beschwerdeführerin und des Beschwerdegegners 1\n(Fr. 500.00+Fr. 250.00) vom Kostenvorschuss der Beschwerdeführerin bezogen. Im übrigen Umfang (Fr. 250.00) ist der Kostenvorschuss der Beschwerdeführerin aus der Kantonsgerichtskasse zurückzuerstatten. Der Beschwerdegegner 1 ist zu verpflichten, der Beschwerdeführerin unter dem Titel Gerichtskostenersatz Fr. 250.00 zu bezahlen.\n\nb) Überdies sind die Parteientschädigungen für das Beschwerdeverfahren\nanalog zu den Ausführungen in Erwägung 3 zu tragen.\n\n"}