{"Signatur": "SZ_KG_002", "Spider": "SZ_Gerichte", "Sprache": "de", "Datum": "2017-06-21", "HTML": {"Datei": "SZ_Gerichte/SZ_KG_002_ZK2-2016-63_2017-06-21.html", "URL": "https://gerichte.sz.ch/tribunavtplus/loadTable", "Checksum": "4183767b3e170b0f5d5e59b75376df5e"}, "PDF": {"Datei": "SZ_Gerichte/SZ_KG_002_ZK2-2016-63_2017-06-21.pdf", "URL": "https://gerichte.sz.ch/tribunavtplus/ServletDownload/ZK2_2016_63_eb9cb516b72ea9d822b390383b5bf9d223d42c24f5c19f7c6013da8b2e69b3ff4c0aae8400d170f4cf7f301026cfcb6d79ee812e9268a5c66781d33e064f1e24ea2e94432a3f2899a2ba69cf3333726b?path=eb9cb516b72ea9d822b390383b5bf9d223d42c24f5c19f7c6013da8b2e69b3ff4c0aae8400d170f4cf7f301026cfcb6d79ee812e9268a5c66781d33e064f1e24ea2e94432a3f2899a2ba69cf3333726b&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=ZK2_2016_63", "Checksum": "de841012f50658699b5e4572c00a1adf"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["ZK2 2016 63"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Schwyz Kantonsgericht 2. 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E. 2e vorstehend) und\nhinsichtlich der Nachlassverteilung zu 100 %, was gesamthaft einem Unterliegen betreffend die beiden strittigen Punkte von 77.5 %\n([55 %+100 %]:2=77.5 %), mithin von etwa 7/9, entspricht.\n\ng) Zudem ist die besondere Natur der Erbteilungsklage als actio duplex zu\nberücksichtigen. Nicht alle Anträge der Parteien stehen einander entgegen. In\nBezug auf die Liegenschaft, die darauf lastende Hypothek und das Kantonalbankkonto der Erblasserin sind sich die Parteien einig, dass diese Positionen\nzum Nachlass zu zählen sind. Ausgehend vom Schätzwert der Liegenschaft\nvon Fr. 1‘200'000.00 ergibt sich somit ein unbestritten zum Nachlass zu\nzählender Wert von Fr. 755‘628.11. Bei der Verteilung der Prozesskosten ist\ndiesem Umstand ebenfalls Rechnung zu tragen. Weil diesbezüglich kein Obsiegen oder Unterliegen einer Partei festgestellt werden kann, rechtfertigt es\nsich, die Prozesskosten hierfür zu gleichen Teilen, d.h. je zu einem Drittel aufzuerlegen.\n\nh) Bei wertmässiger Betrachtung zeigt sich, dass der nicht strittige Teil den\nHauptanteil am Nachlass ausmacht. Es erscheint deshalb für die Verteilung\nder Kosten gerechtfertigt, diesen Teil, obwohl er offenbar weniger Aufwand\nverursachte, gleich stark zu gewichten wie die strittigen Teile gemäss den vorstehenden Erwägungen 2e und 2f zusammen. Bezüglich der erstinstanzlich\numstrittenen Punkte unterlag der Beschwerdegegner 1 zu 77.5 %. Hinsichtlich\nder nicht umstrittenen Punkte ist von einer Kostentragungspflicht von 1/3, also\n33.3 %, auszugehen. Somit unterliegt der Beschwerdegegner 1 insgesamt zu\n55.4 % ([77.5 %+33.3 %]:2=55.4 %), also zu ungefähr 5/9.\n\ni) Die Vorinstanz auferlegte dem Beschwerdegegner 1 die erstinstanzlichen Prozesskosten zu 5/9 und der Beschwerdeführerin und der Beschwerdegegnerin 2 zu je 2/9. Diese Kostenverteilung entspricht im Ergebnis den\nKantonsgericht Schwyz 10\n\nvorstehenden Ausführungen, weshalb es bei der erstinstanzlichen Gerichtskostenverteilung bleibt.\n\nj) Die Beschwerdeführerin rügt nebst der Verteilung von Obsiegen und\nUnterliegen auch die Anordnung der solidarischen Haftung und bringt sinngemäss vor, sie und die Beschwerdegegnerin 2 würden keine Prozessgemeinschaft bilden, zumal die Beschwerdegegnerin 2 während des Gerichtsverfahrens mehrmals ihre Parteistellung zwischen dem Beschwerdegegner 1\nund der Beschwerdeführerin gewechselt habe. Sind auf klägerischer oder auf\nbeklagter Seite eine Personenmehrheit beteiligt, kann das Gericht die solidarische Haftung anordnen (Art. 106 Abs. 3 ZPO). Grundsätzlich haben notwendige Streitgenossen ihre gesamten Prozesskosten gemeinsam und solidarisch\nzu tragen. Eine Ausnahme ist bei Gestaltungsklagen zu machen, bei denen\ndie Interessen unter den einzelnen Streitgenossen divergieren können. In diesen Fällen muss ihnen die Möglichkeit zur individuellen Interessenwahrung\noffenstehen (Sterchi, a.a.O., N 11 zu Art. 106 ZPO). Die Beschwerdeführerin\nund die Beschwerdegegnerin 2 sind im vorliegenden Erbteilungsprozess als\nnotwendige Streitgenossen auf der beklagtischen Seite aufgetreten. Trotz der\nnotwendigen Streitgenossenschaft haben sie ihre Interessen – zumindest\nnach Einreichen der gemeinsamen Klageantwort – individuell gewahrt, weshalb vorliegend von einer Solidarhaftung abzusehen ist. Der Hauptantrag der\nBeschwerdeführerin ist somit teilweise gutzuheissen und das angefochtene\nUrteil anzupassen.\n\n3. a) Sodann rügt die Beschwerdeführerin die Berechnung der Tragung der\nParteientschädigung durch die Vorinstanz. Die Vorinstanz habe sich vom Gedanken leiten lassen, dass lediglich die Differenz zwischen 5/9 und zweimal\n2/9 zu begleichen sei und habe deshalb dem Beschwerdegegner 1 im Umfang\nvon 1/9 die Parteikosten auferlegt. Bei einem Dreiparteienverhältnis sei aber\ndie Verrechnung von lediglich zwei Positionen ausgeschlossen und zudem sei\nKantonsgericht Schwyz 11\n\ndem Beschwerdegegner 1 keine Parteientschädigung zugesprochen worden,\nwas die Differenzrechnung des Bezirksgerichts Schwyz ad absurdum führe.\n\n"}