{"Signatur": "SZ_KG_002", "Spider": "SZ_Gerichte", "Sprache": "de", "Datum": "2017-06-21", "HTML": {"Datei": "SZ_Gerichte/SZ_KG_002_ZK2-2016-63_2017-06-21.html", "URL": "https://gerichte.sz.ch/tribunavtplus/loadTable", "Checksum": "4183767b3e170b0f5d5e59b75376df5e"}, "PDF": {"Datei": "SZ_Gerichte/SZ_KG_002_ZK2-2016-63_2017-06-21.pdf", "URL": "https://gerichte.sz.ch/tribunavtplus/ServletDownload/ZK2_2016_63_eb9cb516b72ea9d822b390383b5bf9d223d42c24f5c19f7c6013da8b2e69b3ff4c0aae8400d170f4cf7f301026cfcb6d79ee812e9268a5c66781d33e064f1e24ea2e94432a3f2899a2ba69cf3333726b?path=eb9cb516b72ea9d822b390383b5bf9d223d42c24f5c19f7c6013da8b2e69b3ff4c0aae8400d170f4cf7f301026cfcb6d79ee812e9268a5c66781d33e064f1e24ea2e94432a3f2899a2ba69cf3333726b&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=ZK2_2016_63", "Checksum": "de841012f50658699b5e4572c00a1adf"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["ZK2 2016 63"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Schwyz Kantonsgericht 2. Zivilkammer 21.06.2017 ZK2 2016 63"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Schwyz Kantonsgericht 2. Zivilkammer"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Schwytz  2. Zivilkammer"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Svitto  2. Zivilkammer"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Kostenbeschwerde | Kosten- und Entschädigungsfolgen"}], "ScrapyJob": "446973/54/2069", "Zeit UTC": "22.01.2026 22:32:39", "Checksum": "f2441aaa86f4d8e67997ae91892fd000", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Schwyz Kantonsgericht 2. Zivilkammer 21.06.2017 ZK2 2016 63\nRegeste:\nKostenbeschwerde | Kosten- und Entschädigungsfolgen\n\nd) Der Beschwerdegegner 1 und die Beschwerdeführerin beantragten im\nvorinstanzlichen Verfahren übereinstimmend die Feststellung des Nachlasses\nder Erblasserin sowie die Teilung dieses Nachlasses. Insofern liegen keine\nkonträren Anträge vor. Entsprechend dem Charakter der Erbteilungsklage als\nactio duplex unterbreiteten der Beschwerdegegner 1 und die Beschwerdeführerin dem Gericht verschiedene Varianten hinsichtlich der Höhe des Nachlasses und der Teilung desselben. Das Verhältnis von Obsiegen und Unterliegen\nzwischen dem Beschwerdegegner 1 und der Beschwerdeführerin ist demnach\nanhand dieser unterschiedlichen Varianten zu ermitteln. Die Beschwerdegegnerin 2 reichte gemeinsam mit der Beschwerdeführerin die Klageantwort ein\n(Vi-act. 5), erklärte kurz danach aber, sie wechsle auf die Seite des Be-\nKantonsgericht Schwyz 7\n\nschwerdegegners 1 und lasse sich von diesem vertreten (Vi-act. 7). Nachdem\nsie zwischenzeitlich Herrn H.________ als weiteren Vertreter ernannt (Viact. 18, S. 1) und erklärt hatte, sie nehme vom Prozess Abstand und unterziehe sich im Voraus dem Ergebnis, verlange aber die Herausgabe von Schmuck\n(Vi-act. 19), entzog sie sowohl H.________ (Vi-act. 30) als auch dem Beschwerdegegner 1 die Vertretungsvollmacht und nahm wieder selber am Prozess teil (Vi-act. 53, S. 2). Mit Schreiben vom 13. März 2016 teilte Rechtsanwalt lic. iur. E.________ mit, er sei von der Beschwerdegegnerin 2 mandatiert\nworden und ersuchte um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege (Viact. 54). Anlässlich der Hauptverhandlung vom 8. Juni 2016 liess die Beschwerdegegnerin 2 beantragen, sie sei mit dem Prozessergebnis im Voraus\neinverstanden und erkläre Prozessabstand (Vi-act. 66). Mit Beschwerdeantwort vom 20. Januar 2017 beantragt die Beschwerdegegnerin 2, die Beschwerde sei abzuweisen (KG-act. 13). Demzufolge stellt sie die erstinstanzliche Kostenauferlegung im gleichen Umfang wie die Beschwerdeführerin nicht\nin Frage und macht insbesondere nicht geltend, ihr seien keine oder ein geringerer Anteil der Kosten aufzuerlegen. Die Beschwerdegegnerin 2 ist daher\ngleichermassen als Beklagte zu betrachten wie die Beschwerdeführerin.\n\ne) Aus der vorinstanzlichen Erwägung Ziff. 2 ergibt sich, dass der Beschwerdegegner 1 Forderungen gegenüber dem Nachlass in Höhe von insgesamt Fr. 134‘368.32 geltend machte, wovon die Vorinstanz Fr. 33‘614.07 guthiess. Demzufolge unterlag er diesbezüglich im Umfang von Fr. 100‘754.25\n(Fr. 134‘368.32-Fr. 33‘614.07). Die Beschwerdeführerin brachte gemäss Erwägung Ziff. 3 Forderungen des Nachlasses gegenüber dem Beschwerdegegner 1 von Fr. 77‘684.80 vor, welche die Vorinstanz im Umfang von\nFr. 15‘200.00 berücksichtigte. Somit obsiegte der Beschwerdegegner 1 betreffend Erwägung Ziff. 3 mit Fr. 62‘484.80 (Fr. 77‘684.80-Fr. 15‘200.00). Gemäss\nden vorinstanzlichen Erwägungen Ziff. 2 und 3 obsiegte der Beschwerdegegner 1 mit Fr. 96‘098.87 (Fr. 33‘614.07+Fr. 62‘484.80), mithin zu ungefähr 45 %\nund unterlag mit Fr. 115‘954.25 (Fr. 100‘754.25+Fr. 15‘200.00), also ca. 55 %.\nKantonsgericht Schwyz 8\n\nf) Unberücksichtigt bleibt bei dieser Berechnung jedoch, dass der Beschwerdegegner 1 im erstinstanzlichen Verfahren unbestrittenermassen vorbrachte, die Beschwerdeführerin und die Beschwerdegegnerin 2 seien auf den\nPflichtteil zu setzen. Weil er diesen Antrag in der Folge zurückzog, unterliegt\ner mit diesem vollumfänglich (vgl. Art. 106 Abs. 1 ZPO). Bei der Kostenverteilung nach Obsiegen und Unterliegen im Sinne von Art. 106 ZPO sind\ngrundsätzlich sämtliche Anträge zu berücksichtigen. Zwar erkennt die Praxis\nbei geringfügigem Überklagen ausnahmsweise trotzdem auf vollständiges\nObsiegen (Jenny, a.a.O., N 9 f. zu Art. 106 ZPO), bei dem vorliegenden Antrag, die Beklagten seien auf den Pflichtteil zu setzen, handelt es sich jedoch,\nwie sogleich gezeigt wird, nicht um ein geringfügiges Überklagen, weshalb\ndas diesbezügliche Unterliegen zu berücksichtigen ist.\n\nAufgrund des noch nicht erfolgten freihändigen Verkaufs der im Nachlass befindlichen Liegenschaft lässt sich dieser Antrag nicht genau beziffern. Die vorinstanzlichen Erwägung zur Nachlasshöhe umfassen ungefähr acht Seiten\n(angef. Urteil, S. 6-13), während die Ausführungen zur Nachlassteilung aus\netwa drei Seiten bestehen (angef. Urteil, S. 13-15). Somit scheint die strittige\nFrage der Nachlasshöhe mehr Aufwand bereitet zu haben. Demgegenüber ist\nunabhängig vom freihändigen Verkauf der Liegenschaft der Antrag, die Beschwerdeführerin und die Beschwerdegegnerin 2 seien auf den Pflichtteil zu\nsetzen, wertmässig von grösserer Bedeutung, weil der Nachlass unter\nBerücksichtigung des Schätzwerts von Fr. 1‘200‘000.00 für die Liegenschaft\ninsgesamt Fr. 744‘910.39 beträgt. Erben die Parteien zu gleichen Teilen, erhält jede Partei Fr. 248‘303.45. Würde hingegen dem Antrag entsprochen und\ndie Beschwerdeführerin und die Beschwerdegegnerin 2 auf den Pflichtteil gesetzt, hätten sie lediglich Anspruch auf je Fr. 186‘227.60, während der Beschwerdegegner 1 Fr. 372‘455.20 erhielte. Der Pflichtteilsantrag des Beschwerdegegners 1 entspricht somit wertmässig einem Antrag auf Zusprechung von über Fr. 120‘000.00. Deshalb rechtfertigt es sich, die beiden strittigen Punkte (Nachlasshöhe und Nachlassteilung) bei der Berechnung von Ob-\nKantonsgericht Schwyz 9\n\n"}