{"Signatur": "SZ_KG_002", "Spider": "SZ_Gerichte", "Sprache": "de", "Datum": "2017-06-21", "HTML": {"Datei": "SZ_Gerichte/SZ_KG_002_ZK2-2016-63_2017-06-21.html", "URL": "https://gerichte.sz.ch/tribunavtplus/loadTable", "Checksum": "4183767b3e170b0f5d5e59b75376df5e"}, "PDF": {"Datei": "SZ_Gerichte/SZ_KG_002_ZK2-2016-63_2017-06-21.pdf", "URL": "https://gerichte.sz.ch/tribunavtplus/ServletDownload/ZK2_2016_63_eb9cb516b72ea9d822b390383b5bf9d223d42c24f5c19f7c6013da8b2e69b3ff4c0aae8400d170f4cf7f301026cfcb6d79ee812e9268a5c66781d33e064f1e24ea2e94432a3f2899a2ba69cf3333726b?path=eb9cb516b72ea9d822b390383b5bf9d223d42c24f5c19f7c6013da8b2e69b3ff4c0aae8400d170f4cf7f301026cfcb6d79ee812e9268a5c66781d33e064f1e24ea2e94432a3f2899a2ba69cf3333726b&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=ZK2_2016_63", "Checksum": "de841012f50658699b5e4572c00a1adf"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["ZK2 2016 63"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Schwyz Kantonsgericht 2. 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Januar 2017\ndie Beschwerdeantwort ein (KG-act. 10) und D.________ (nachfolgend Beschwerdegegnerin 2) am 20. Januar 2017 (KG-act. 13). Beide beantragten,\ndie Beschwerde sei unter Kosten- und Entschädigungsfolge zulasten der Beschwerdeführerin abzuweisen. Die Beschwerdeführerin nahm am 31. Januar\n2017 Stellung zu den Eingaben der Gegenparteien (KG-act. 15).\n\n2. a) Mit der Beschwerde kann die unrichtige Rechtsanwendung und die\noffensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhalts geltend gemacht werden (Art. 320 ZPO). Bei der Frage, ob die Art. 106 ff. ZPO korrekt angewendet\nwurden, handelt es sich um eine Rechtsfrage, welche das Kantonsgericht frei\nüberprüfen kann (BGer, Urteil 5A_716/2016 vom 10. Januar 2017, E. 3).\n\nHeisst die Rechtsmittelinstanz eine Beschwerde gut, entscheidet sie neu,\nwenn die Streitsache spruchreif ist (Art. 327 Abs. 3 lit. b ZPO). Spruchreif ist\ndie Streitsache, wenn die Beschwerdeinstanz über alle für einen Sachentscheid notwendigen Grundlagen verfügt und kein weiteres Beweisverfahren\nnotwendig ist (Freiburghaus/Afheldt, in: Sutter-Somm/Hasenböhler/Leuenberger [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung, 2016,\nN 11 zu Art. 327 ZPO; Hoffmann-Nowotny/Stauber, in: Kunz/Hoffmann-\nNowotny/Stauber, ZPO-Rechtsmittel Berufung und Beschwerde, Kommentar\nzu den Art. 308-327a ZPO, 2013, N 13 zu Art. 327 ZPO).\n\nb) Die Beschwerdeführerin macht in ihrer Beschwerde geltend, die Vorinstanz habe bei der Verteilung der Prozesskosten das massgebliche Unterliegen gemäss Art. 106 ZPO falsch festgestellt. Sie habe das Unterliegen des\nKantonsgericht Schwyz 5\n\nBeschwerdegegners 1 in den Anträgen, die Beschwerdegegnerin 2 und die\nBeschwerdeführerin seien auf den Pflichtteil zu setzen und die umstrittene\nLiegenschaft sei ihm zu Eigentum zuzuweisen, ausser Acht gelassen. Es\nrechtfertige sich unter Berücksichtigung der genannten Anträge, die Prozesskosten nach Massgabe des Unterliegens zu 7/9 dem Beschwerdegegner 1\nund zu je 1/9 der Beschwerdeführerin und der Beschwerdegegnerin 2 aufzuerlegen.\n\nLaut Erwägung 9.1 des angefochtenen Urteils verteilte die Vorinstanz die Gerichtskosten nach dem Ausgang des Verfahrens gemäss Art. 106 Abs. 2 ZPO\nzu 5/9 dem Beschwerdegegner 1 und zu je 2/9 der Beschwerdegegnerin 2\nund der Beschwerdeführerin. Weitere Ausführungen, insbesondere zum Verhältnis des Obsiegens und Unterliegens, können dem Urteil nicht entnommen\nwerden. Mangels einer einlässlichen Begründung lässt sich die Vorgehensweise der Vorinstanz nicht nachvollziehen, weshalb lediglich das vorinstanzliche Ergebnis der Prozesskostenverteilung auf seine Richtigkeit überprüft werden kann. Dazu ist zunächst anhand des Ausgangs des vorinstanzlichen Verfahrens die Prozesskostenverteilung zu ermitteln.\n\nc) Hat keine Partei vollständig obsiegt, werden die Prozesskosten nach\ndem Ausgang des Verfahrens verteilt (Art. 106 Abs. 2 ZPO). Das Erfolgsprinzip gemäss Art. 106 ZPO beruht auf der Vermutung, dass die unterliegende\nPartei die Kosten verursachte. Von diesem Prinzip kann nach Massgabe von\nArt. 107 f. ZPO abgewichen werden, wenn der auf dem Erfolgsprinzip basierende Verteilungsgrundsatz unbillige Resultate nach sich zöge (Jenny, in: Sut-\nter-Somm/Hasenböhler/Leuenberger [Hrsg.], a.a.O., N 2 zu Art. 106 ZPO). Bei\nvermögensrechtlichen Klagen ist in der Regel auf das Verhältnis zwischen der\nverlangten und der im Urteil zugesprochenen Summe abzustellen (Sterchi, in:\nHausheer/Walter [Hrsg.], Berner Kommentar, Schweizerische Zivilprozessordnung, Bd. I, 2012, N 7 zu Art. 106 ZPO).\nKantonsgericht Schwyz 6\n\nBei einer doppelseitigen Klage (actio duplex) wie der der vorliegenden Prozesssache zugrundeliegenden Erbteilungsklage kann die beklagte Partei auch\neigene Anträge betreffend die Zusprechung von Rechten oder eines Anteils\nstellen (Leuenberger, in: Sutter-Somm/Hasenböhler/Leuenberger [Hrsg.],\na.a.O., N 18 zu Art. 222 ZPO; Wolf, in: Hausheer/Walter [Hrsg.], Berner Kommentar, Schweizerisches Privatrecht, Die Teilung der Erbschaft, N 70 zu\nArt. 604 ZGB). Die Beklagten stellen im Rahmen der Erbteilung eigene (Ge-\ngen-)Anträge, die, soweit sie von denjenigen des Klägers abweichen, keine\nWiderklage darstellen. Die Parteien verfolgen zumeist nicht konträre Ziele,\nsondern unterbreiten dem Gericht in ihren Zuweisungsbegehren verschiedene\nVarianten, gemäss denen das gemeinsam angestrebte Ziel – die Teilung –\nkonkretisiert werden kann. Jede Partei ist in diesem Verfahren im Grunde genommen sowohl Kläger als auch Beklagter. Im Erbteilungsprozess spricht\ndaher viel für eine Verteilung der Kosten nach richterlichem Ermessen i.S.v.\nArt. 107 Abs. 1 ZPO (Weibel, in: Abt/Weibel [Hrsg.], Praxiskommentar zum\nErbrecht, 2015, N 36 zu Art. 604 ZGB), dennoch ist aber das Grundprinzip von\nArt. 106 ZPO anzuwenden, soweit dieses sachgerecht erscheint (Sutter-\nSomm/Lötscher, Der Erbrechtsprozess unter der Schweizerischen ZPO und\nseine Stolpersteine für die Praxis, successio 2013, S. 354 ff., S. 357).\n\n"}