{"Signatur": "SZ_KG_002", "Spider": "SZ_Gerichte", "Sprache": "de", "Datum": "2017-06-21", "HTML": {"Datei": "SZ_Gerichte/SZ_KG_002_ZK2-2016-63_2017-06-21.html", "URL": "https://gerichte.sz.ch/tribunavtplus/loadTable", "Checksum": "4183767b3e170b0f5d5e59b75376df5e"}, "PDF": {"Datei": "SZ_Gerichte/SZ_KG_002_ZK2-2016-63_2017-06-21.pdf", "URL": "https://gerichte.sz.ch/tribunavtplus/ServletDownload/ZK2_2016_63_eb9cb516b72ea9d822b390383b5bf9d223d42c24f5c19f7c6013da8b2e69b3ff4c0aae8400d170f4cf7f301026cfcb6d79ee812e9268a5c66781d33e064f1e24ea2e94432a3f2899a2ba69cf3333726b?path=eb9cb516b72ea9d822b390383b5bf9d223d42c24f5c19f7c6013da8b2e69b3ff4c0aae8400d170f4cf7f301026cfcb6d79ee812e9268a5c66781d33e064f1e24ea2e94432a3f2899a2ba69cf3333726b&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=ZK2_2016_63", "Checksum": "de841012f50658699b5e4572c00a1adf"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["ZK2 2016 63"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Schwyz Kantonsgericht 2. 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C.________\nKläger und Beschwerdegegner,\n2. D.________,\nBeklagte und Beschwerdegegnerin,\nvertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. E.________\n\nbetreffend Kostenbeschwerde\n(Beschwerde gegen das Urteil des Bezirksgerichts Schwyz vom 3. November\n2016, ZGO 2014 23);-\n\nhat die 2. Zivilkammer,\nKantonsgericht Schwyz 2\n\nnachdem sich ergeben und in Erwägung:\n\n1. a) Am 28. Juli 2014 reichte C.________ gegen D.________ und\nA.________ Erbteilungsklage mit folgenden Rechtsbegehren ein (Vi-act. 1):\n1. Es sei der Nachlass von F.________, wohnhaft gewesen G.________\nfestzustellen.\n2. Es sei die Erbteilung vorzunehmen unter Berücksichtigung von Gesetz\nund der letztwilligen Verfügung der Erblasserin F.________ sel. vom\n1. März 2007.\n3. Die Liegenschaft G.________ in Brunnen (Kat. Nr. XX/Haus und Magazin) sei gestützt auf die letztwillige Verfügung der Erblasserin dem Kläger in Anrechnung an seinen Erbteil zu Alleineigentum zuzuweisen.\n4. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten der Beklagten.\n\nMit Klageantwort vom 25. September 2014 stellten A.________ und\nD.________ zahlreiche eigene Anträge und beantragten des Weiteren, die\nZiff. 1-3 der Klage seien gutzuheissen, während die Ziff. 4 der Klage abzuweisen sei (Vi-act. 5).\n\nNach zwei Instruktionsverhandlungen vom 27. Februar 2015 (Vi-act. 18) und\n9. März 2015 (Vi-act. 53) und der Hauptverhandlung vom 8. Juni 2016 (Viact. 66) kam das Bezirksgericht Schwyz am 3. November 2016 in der Kostenfrage zu folgendem Urteil (Vi-act. 73):\n1. […]\n2. […]\n3. […]\n4. Die Gerichtskosten von Fr. 32’784.55, bestehend aus der Entscheidgebühr von Fr. 30‘000.00, den Kosten für die Beweisführung von\nFr. 2‘484.55 und den Kosten für das Schlichtungsverfahren von\nFr. 300.00, werden gestützt auf Art. 106 Abs. 2 ZPO zu 5/9 dem Kläger\nund zu je 2/9 der Beklagten 1 und der Beklagten 2, unter solidarischer\nHaftung der beiden Beklagten, auferlegt.\nDie Entscheidgebühr und die Kosten für die Beweisführung werden liquidiert, indem sie mit dem vom Kläger geleisteten Kostenvorschuss\nvon Fr. 18‘250.00 und dem von der Beklagten 2 geleisteten Kostenvorschuss von Fr. 1‘250.00 verrechnet werden. Die Bezirksgerichtskasse\nSchwyz wird angewiesen, dem Kläger den Betrag von Fr. 203.00\nKantonsgericht Schwyz 3\n\nzurückzuerstatten und bei der Beklagten 1 den Fehlbetrag von\nFr. 7‘218.80 und bei der Beklagten 2 den Fehlbetrag von Fr. 5‘968.80\nnachzufordern. Für die Beklagte 1 bleibt Ziff. 6 vorbehalten.\nDie Beklagten 1 und 2 haben dem Kläger ihre Anteile an den Kosten für\ndas Schlichtungsverfahren von je Fr. 66.65 direkt zu ersetzen.\n5. Der Kläger wird verpflichtet, der Beklagten 1 eine Parteientschädigung\nvon Fr. 77.75 und der Beklagten 2 eine Parteientschädigung von\nFr. 2‘228.25 zu bezahlen.\n6. Der Beklagten 1 wurde die unentgeltliche Rechtspflege im Sinne von\nArt. 118 ZPO gewährt.\na) Die von ihr zu tragende Entscheidgebühr und die von ihr zu tragenden Kosten für die Beweisführung gemäss Ziff. 4 im Betrag von\nFr. 7‘218.0 werden einstweilen auf die Gerichtskasse genommen.\nb) Rechtsanwalt lic. iur. E.________ wird aus der Gerichtskasse mit\nFr. 622.25 (inkl. Auslagen und 8 % MWSt) entschädigt.\nc) […]\n7. […]\n8. […]\n\nb) Gegen diesen Kostenentscheid erhob A.________ (nachfolgend Beschwerdeführerin) am 5. Dezember 2016 Beschwerde mit folgenden Anträgen\n(KG-act. 1):\n1. Es sei die vorliegende Beschwerde im Kostenentscheid gutzuheissen\nund das angefochtene Urteil im Umfang der Ziff. 4, Ziff. 5 sowie Ziff. 6\nlit. a und Ziff. 6 lit. b aufzuheben, unter Ausnahme der unter Ziff. 6\ngewährten unentgeltlichen Rechtspflege zu Gunsten der Beschwerdegegnerin 2 für das erstinstanzliche Verfahren.\n2. Die Prozesskosten – bestehend aus Gerichtskosten und Parteientschädigung – seien nach Massgabe des Unterliegens zu 7/9 dem\nBeschwerdegegner 1 und zu je 1/9 der Beschwerdeführerin und der\nBeschwerdegegnerin 2 aufzuerlegen.\n3. Die Beschwerdegegner 1 und 2 seien zu verpflichten, der Beschwerdeführerin eine Parteientschädigung von gesamthaft CHF 17‘748.35\nzu bezahlen.\n4. Eventualiter sei die Aufteilung der Prozesskosten – bestehend aus\nGerichtskosten und Parteientschädigung – nach Massgabe des Unterliegens zu bestätigen und zu 5/9 dem Beschwerdegegner 1 und zu\nje 2/9 der Beschwerdeführerin und der Beschwerdegegnerin 2 aufzuerlegen.\nKantonsgericht Schwyz 4\n\n"}