Mangels Antrag und Begründung des Beklagten ist eine Umtriebsentschädigung gemäss Art. 95 Abs. 3 lit. c ZPO nicht zu sprechen;- beschlossen: 1. In Gutheissung der Beschwerde wird der Entscheid des Vermitterlamtes Galgenen vom 6. Oktober 2016 aufgehoben und die Sache zur Neubeurteilung im Sinne der Erwägungen an die Vorinstanz zurückgewiesen. 2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens von Fr. 1‘000.00 werden auf die Staatskasse genommen. Dem Beklagten wird der geleistete Kostenvorschuss von Fr. 1‘000.00 von der Kantonsgerichtskasse zurückerstattet. Kantonsgericht Schwyz 12