Im vorliegenden Verfahren wurde der angefochtene Entscheid ungenügend begründet, wodurch der Anspruch auf rechtliches Gehör der Parteien verletzt wurde. Das Kantonsgericht äusserte sich bereits im Beschluss ZK2 2013 85 vom 17. Februar 2014 unter anderem zu den Anforderungen an eine hinreichende Begründung (E. 3). Dieser Entscheid wurde in EGV-SZ 2014 A. 3.3 S. 24 ff. publiziert und hätte von der Vorinstanz berücksichtigt werden müssen. Da es sich indessen seitens der Vorinstanz um ein erstmaliges Versäumnis handelt, ist davon abzusehen, die Kosten der Gemeinde Galgenen aufzuerlegen.