die Kantonsgerichtskasse zu nehmen. Wird ein Rechtsmittelverfahren durch eine offenkundige Verletzung der Parteirechte durch die Vorinstanz notwendig, rechtfertigt sich unter Umständen auch eine Kostenauflage zu Lasten der betreffenden Gerichtskasse (KGer, Beschluss ZK2 2014 45 vom 25. November 2014, E. 3c).