107 Abs. 2 ZPO kommt vor allem im Falle einer spezifischen Fehlleistung des Gerichts, die jedoch kein Verschulden voraussetzt, in Frage (BK-Sterchi, N 26 zu Art. 107 ZPO). Die ungenügende Begründung des vorinstanzlichen Entscheids stellt in diesem Sinne einen Mangel dar, weshalb es sich rechtfertigt, die Kosten des Rechtsmittelverfahrens ausnahmsweise auf Kantonsgericht Schwyz 11