ZPO kann das Gericht Gerichtskosten, die weder eine Partei noch Dritte veranlassten, aus Billigkeitsgründen dem Kanton auferlegen. Diese Sonderregel wird vom Billigkeitsprinzip beherrscht und stellt eine Ausnahme dar (BK- Sterchi, N 24 zu Art. 107 ZPO). Eine Anwendung von Art. 107 Abs. 2 ZPO kommt vor allem im Falle einer spezifischen Fehlleistung des Gerichts, die jedoch kein Verschulden voraussetzt, in Frage (BK-Sterchi, N 26 zu Art.