4. Grundsätzlich werden die Kosten dem Ausgang des Verfahrens entsprechend der unterliegenden Partei auferlegt (Art. 106 Abs. 1 ZPO). Vorliegend wird die Beschwerde gutgeheissen und der angefochtene Entscheid mangels einer rechtsgenüglichen Begründung aufgehoben. Damit sind die Kosten des Beschwerdeverfahrens auf die mangelhafte Begründung des erstinstanzlichen Entscheids zurückzuführen und wurden nicht von den Parteien veranlasst. Gemäss Art. 107 Abs. 2 ZPO kann das Gericht Gerichtskosten, die weder eine Partei noch Dritte veranlassten, aus Billigkeitsgründen dem Kanton auferlegen.