d) Zusammenfassend ist die Sache zur Durchführung eines ordnungsgemässen Entscheidverfahrens an die Vorinstanz zurückzuweisen. Es ist ein den dargestellten Anforderungen entsprechendes Protokoll zu erstellen. Die Vorinstanz wird sich mit der Begründetheit der klägerischen Forderungen und mit den wesentlichen Bestreitungen des Beklagten auseinanderzusetzen haben.