rung „Nachdem beide Seiten die Argumente und Anmerkungen in der Sache vorgetragen haben“ lässt weder erkennen, auf welche Parteivorbringen sich die Vorinstanz in sachverhaltlicher Hinsicht stützt noch wie sie diese rechtlich würdigt. Damit genügt der angefochtene Entscheid den Anforderungen weder in Bezug auf den Umfang noch die Dichte der Begründung. Die Vorinstanz hat damit den Anspruch der Beklagten auf rechtliches Gehör (Art. 29 Abs. 2 BV) missachtet. Dies führt zur Aufhebung des angefochtenen Entscheids und Rückweisung der Streitsache an die Vorinstanz.