c) In casu ist aus dem Protokoll der (Vi-act. 8) weder die formelle Schliessung des Schlichtungsverfahrens noch die Eröffnung des Entscheidverfahrens vermerkt. Dies allein vermag die Aufhebung des angefochtenen Entscheides noch nicht zu rechtfertigen, tut der Beklagte resp. Beschwerdeführer doch nicht dar, dass ihm daraus ein Nachteil entstanden sei. Indessen enthält der angefochtene Entscheid keine rechtsgenügliche Begründung. Die Formulie- Kantonsgericht Schwyz 10