Dies ist nur möglich, wenn sowohl er wie auch die Rechtsmittelinstanz sich über die Tragweite des Entscheids ein Bild machen können (BGE 119 Ia 264, E. 4.d). In einer schriftlichen Begründung (vgl. Art. 239 ZPO) hat daher die Schlichtungsbehörde den ihrem Entscheid zugrunde gelegten Sachverhalt und die rechtliche Würdigung darzulegen, da sich erst aus der Begründung ergibt, ob die Behörde die Parteien tatsächlich gehört und ihre Vorbringen geprüft hat (BSK ZPO-Infanger, 2. A., N 13c zu Art. 212 ZPO). Nicht erforderlich ist hingegen, dass sich der Entscheid mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinandersetzt und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegt. Ein mangelhaft