In der Begründung des Entscheids sind der zugrunde gelegte Sachverhalt und die rechtliche Würdigung, d.h. die Überlegungen, von denen sich die Behörde leiten lässt und auf die sich ihr Entscheid stützt, zumindest kurz zu nennen. Ein Entscheid ist so abzufassen, dass der Betroffene ihn gegebenenfalls sachgerecht anfechten kann. Dies ist nur möglich, wenn sowohl er wie auch die Rechtsmittelinstanz sich über die Tragweite des Entscheids ein Bild machen können (BGE 119 Ia 264, E. 4.d).