3. a) In vermögensrechtlichen Streitigkeiten bis zu einem Streitwert von Fr. 2‘000.00 kann die Schlichtungsbehörde entscheiden, sofern die klagende Partei einen entsprechenden Antrag stellt (Art. 212 Abs. 1 ZPO). Die Entscheidkompetenz der Schlichtungsbehörde ist somit an die Voraussetzung geknüpft, dass die klagende Partei einen Antrag stellt. Damit stellt der Antrag auf Entscheid eine Prozessvoraussetzung dar (vgl. zum Ganzen: KGer, Beschlüsse ZK2 2015 46 vom 15. Februar 2016, E. 2a und ZK2 2015 67 vom 3. Mai 2016 E. 3a). Ein solcher Antrag wurde vorliegend gestellt und auch protokolliert. Kantonsgericht Schwyz 9