Auch die übrigen Argumente von Boschung vermögen letztlich nicht zu überzeugen. So spricht die in der Regel fehlende Abschlussfreiheit nicht a priori gegen die Zuordnung zum Privatrecht; diese kann auch im Privatrecht faktisch eingeschränkt sein, namentlich in monopolistischen Konstellationen. Schliesslich ist zu erwähnen, dass das Privatrecht im Bereich des Rettungswesens durchaus Anwendung findet; so untersteht das Anstellungsverhältnis von Rettungssanitätern offenbar häufig dem Obligationenrecht (vgl. BGer, Urteile 4C.364/2005 vom 12. Januar 2006 und 4A_528/2008 vom 27. Februar 2009).