Rechtsprechung, Bern 2012, § 1 Rz.102 mit Hinweis insbesondere auf BGE 136 II 457 E. 6.2). Auch wenn man davon ausgeht, der Vertrag zwischen dem Leistungserbringer und dem Patienten sei öffentlich-rechtlicher Natur, wird für Fragen in Bezug auf dessen Zustandekommen wiederum (subsidiär) auf das Privatrecht abgestellt (Boschung, a.a.O., Rz. 570 ff.; vgl. BGer, 4A_684/2015 vom 19. April 2016 [Geschäftsführung ohne Auftrag]). Mithin ist nicht einzusehen, weshalb solche Verträge nicht direkt dem Privatrecht unterstellt werden sollen. Auch die übrigen Argumente von Boschung vermögen letztlich nicht zu überzeugen.