Auch ist nicht ersichtlich, inwiefern Vergütungsstreitigkeiten wie die vorliegende spezifisch öffentlich-rechtliche Fragestellungen aufwerfen sollen. Es handelt sich vielmehr um reine Forderungsprozesse. Namentlich kann aus dem Umstand, dass sich die Vergütung grundsätzlich nach Tarifen richtet nicht zwingend abgeleitet werden, dass die zu bezahlenden Beiträge öffentlich-rechtlicher Natur sind (Richli/Wiederkehr, Praxis des allgemeinen Verwaltungsrechts – Band I, Eine systematische Analyse der Kantonsgericht Schwyz 8