In der Regel dürften die im Zusammenhang mit erbrachten Leistungen von Rettungsdiensten strittigen Beträge eher niedrige Streitwerte betreffen, welche von der Entscheidkompetenz der Schlichtungsbehörde noch erfasst sind, wie dies vorliegend der Fall ist. Damit ist das auf Streitbeilegung bzw. im Rahmen von Streitwerten bis Fr. 2‘000.00 auf rasche Entscheidung ausgelegte zivilprozessuale Verfahren wesentlich praktikabler wie auch laienfreundlicher als das eher schwerfällige, dem ordentlichen Zivilprozess nachgebildete verwaltungsrechtliche Klageverfahren (vgl. § 70 Abs. 1 VRP).