212 Abs. 1 ZPO). Der verwaltungsrechtliche Klageweg im Kanton Schwyz kennt dagegen einzig das sog. Vorverfahren, welches nicht zwingend ist und lediglich darin besteht, dass der Kläger dem Beklagten sein Begehren schriftlich mitteilt und dieser dazu Stellung nimmt (§ 68 Abs. 1 und Abs. 2 VRP). In der Regel dürften die im Zusammenhang mit erbrachten Leistungen von Rettungsdiensten strittigen Beträge eher niedrige Streitwerte betreffen, welche von der Entscheidkompetenz der Schlichtungsbehörde noch erfasst sind, wie dies vorliegend der Fall ist.