Entgegen der Ansicht der zitierten Lehrmeinung erscheint das Privatrecht, soweit es um Vergütungsstreitigkeiten geht, naheliegender und praktikabler. Dafür sprechen vor allem verfahrensrechtliche Gründe. Die Zivilprozessordnung sieht für derartige Forderungsstreitigkeiten obligatorisch einen Schlichtungsversuch vor einer Schlichtungsbehörde vor (Art. 197 f. ZPO). Für vermögensrechtliche Streitigkeiten bis zu einem Streitwert von Fr. 2‘000.00 besteht, sofern die klagende Partei einen entsprechenden Antrag stellt, eine Entscheidkompetenz der Schlichtungsbehörde (Art. 212 Abs. 1 ZPO).