So kann die Ausgestaltung des Verhältnisses zwischen dem Kanton Graubünden und der Klägerin nicht massgebend sein. Auch nicht entscheidend kann sein, ob die Klägerin beim Transport des Beklagten als staatlich beauftragte Leistungserbringerin oder privatwirtschaftlich gehandelt hat (wobei in casu wohl von ersterem auszugehen wäre). Würde man dieses Kriterium nämlich zum Massstab nehmen, wäre für Vergütungsstreitigkeiten im ersteren Fall das Verwaltungsgericht, im zweiten aber die Zivilgerichte zuständig. Eine solche Lösung mit unterschiedlichen Rechtswegen ist aber unbefriedigend und nicht im Interesse der Rechtssuchenden.