Im Zusammenhang mit der Haftung für Schäden qualifizierte das Verwaltungsgericht Schwyz ärztliches Handeln in den Regionalspitälern des Kantons Schwyz als nicht hoheitlich, sondern vielmehr als im Sinne von Art. 61 Abs. 2 OR „gewerblich“ und unterstellte die spitalärztliche Haftung unabhängig von der Rechtsform des jeweiligen Spitals und der Stellung der behandelnden Ärzte dem Privatrecht (vgl. EGV-SZ 2001 B.14.1 S. 142 ff.). Diese Lesart lässt sich auch auf die vorliegend zu beurteilende Konstellation übertragen. So kann die Ausgestaltung des Verhältnisses zwischen dem Kanton Graubünden und der Klägerin nicht massgebend sein.