Einen wichtigen Anhaltspunkt gibt zunächst die Charakterisierung der fraglichen Dienstleistung. Die Rettungsdienste verfügen gegenüber dem Patienten keine hoheitlichen Befugnisse, mithin kommt das Verhältnis zwischen dem Leistungserbringen und dem Patienten grundsätzlich vertraglich zustande (Boschung, a.a.O., Rz. 554), was die Zuordnung zum Privatrecht durchaus als valable Option erscheinen lässt. Im Zusammenhang mit der Haftung für Schäden qualifizierte das Verwaltungsgericht Schwyz ärztliches Handeln in den Regionalspitälern des Kantons Schwyz als nicht hoheitlich, sondern vielmehr als im Sinne von Art.