oder privatwirtschaftlich tätig, nicht frei, vielmehr müssten sie ihre Rechnungen gemäss Art. 43 Abs. 1 KVG nach Tarifen oder Preisen erstellen, welche in Tarifverträgen zwischen ihnen und den Versicherern vereinbart würden. Was schliesslich die Beurteilung von Streitigkeiten zwischen dem Leistungserbringer und dem Patienten über die Höhe der geschuldeten Vergütung anbelange, seien die Verwaltungsgerichte geeigneter (Boschung, a.a.O., Rz 565 ff. und 635).