Dabei sei die Vertragsabschlussfreiheit auf Seiten des Leistungserbringers wie des Patienten eingeschränkt resp. aufgehoben. Insofern könnten der Rettungsdienst und der Patient nicht als gleichgeordnete Subjekte des Privatrechts angesehen werden. Sodann spreche der Umstand, dass die Rettungsdienste in ein kantonales Rettungskonzept eingebunden seien gegen die Zuordnung zum Privatrecht. Bezüglich der Festsetzung der Vergütung für geleistete Dienste sei der Leistungserbringer, sei er nun staatlich beauftragt Kantonsgericht Schwyz 6