Damit ist aber noch nichts über Natur des Verhältnisses zwischen dem Leistungserbringer und dem Patienten gesagt. Die (spärliche) Lehre plädiert tendenziell für eine Zuordnung zum öffentlichen Recht. Zur Begründung wird im Wesentlichen angeführt, der staatlich beauftragte Rettungsdienst als privates Unternehmen der Daseinsvorsorge erfülle bei der Ausübung von Kranken- und Notfalltransporten unmittelbar eine Staatsaufgabe. Dabei sei die Vertragsabschlussfreiheit auf Seiten des Leistungserbringers wie des Patienten eingeschränkt resp. aufgehoben.