Die Sicherstellung des Rettungswesens ist im Kanton Graubünden (wie auch im Kanton Schwyz, wo die Bezirke hierfür besorgt sind, vgl. § 13 Abs. 1 Gesundheitsgesetz [GesG], SRSZ 571.110) zweifellos eine staatliche Aufgabe. Ebenso steht fest, dass das Verhältnis zwischen dem Staat und den Leistungserbringern öffentlich-rechtlich geregelt ist (Boschung, a.a.O., Rz. 556).