Rettungswesen tätigen Organisationen. Verantwortlich für einen leistungsfähigen Notfall- und Krankentransport auf der Strasse in ihrer Region sind die öffentlichen Spitäler (Art. 36 Abs. 1 Satz 1 KPG). Der gewerbsmässige Transport von Kranken und Verunfallten bedarf eine Bewilligung (Art. 36 Abs. 3 KPG). Der Kanton unterstützt die von der Regierung anerkannten Rettungsorganisationen mit Beiträgen (Art. 3 Abs. 1 lit. f KPG). Den anerkannten Organisationen erteilt das zuständige Departement einen Leistungsauftrag (Art. 13 Abs. 2 der Ausführungsbestimmungen zur Organisation des Rettungswesens, BR 506.160).