e) Nach Art. 32 Abs. 1 des bündnerischen Gesetzes über die Förderung der Krankenpflege und der Betreuung von betagten und pflegebedürftigen Personen vom 2. Dezember 1979 (Krankenpflegegesetz [KPG]; BR 506.000) gewährleistet der Kanton eine möglichst optimale und rasche Rettung von verunfallten, kranken oder sich in Gefahr befindlichen Personen durch Koordination, Aufsicht und Gewährung von Beiträgen an die im Kantonsgericht Schwyz 5