dies zumindest insoweit, als der Leistungserbringer privatrechtlich organisiert ist, wie dies vorliegend der Fall ist (vgl. KGer, Verfügung RK1 2007 74 vom 22. Februar 2008 betreffend Forderung aus Transportvertrag [Rettungsdienst Schwyz AG]; Boschung, Der bodengebundene Rettungsdienst im Spannungsfeld zwischen Staatsaufgabe und regulierter privatwirtschaftlicher Tätigkeit, 2010, Fn 2303). Zu prüfen ist nachfolgend, ob an dieser Auffassung festgehalten werden kann oder ob das Rechtsverhältnis allenfalls dem öffentlichen Recht zuzuordnen ist.