In der (erstinstanzlichen) Praxis scheint es so, dass ohne Weiteres angenommen wird, Streitigkeiten über die vom Patienten geschuldete Vergütung seien privatrechtlicher Natur; dies zumindest insoweit, als der Leistungserbringer privatrechtlich organisiert ist, wie dies vorliegend der Fall ist (vgl. KGer, Verfügung RK1 2007 74 vom 22. Februar 2008 betreffend Forderung aus Transportvertrag [Rettungsdienst Schwyz AG]; Boschung, Der bodengebundene Rettungsdienst im Spannungsfeld zwischen Staatsaufgabe und regulierter privatwirtschaftlicher Tätigkeit, 2010, Fn 2303).