d) Die Natur des Rechtsverhältnisses zwischen einem Erbringer von Rettungsdienstleistungen und dem Patient wurde von der Rechtsprechung, soweit ersichtlich, nicht geklärt. In der (erstinstanzlichen) Praxis scheint es so, dass ohne Weiteres angenommen wird, Streitigkeiten über die vom Patienten geschuldete Vergütung seien privatrechtlicher Natur;