c) Die Klägerin machte im Schlichtungsverfahren geltend, die offene Rechnung von Fr. 989.10 betreffe einen Ambulanztransport (und nicht die Behandlungskosten) nach einem vom Beklagten am 22. Februar 2015 erlittenen Unfall. Die Rechnungen für Ambulanztransporte würden an den Patienten gehen, welcher diese seiner Krankenkasse zur Rückerstattung weiterleiten könne (Viact. 1 und 8; System des Tiers garant, vgl. KG-act. 7). In der Beschwerdeantwort führte die Klägerin weiter aus, die Tarife für Ambulanztransporte seien kantonal geregelt.