2. a) Das Vorliegen einer Zivilsache gehört im Bereich der streitigen Zivilgerichtsbarkeit im Sinne von Art. 1 lit. a ZPO zu den Prozessvoraussetzungen (Art. 59 ZPO). Die Prüfung der Zulässigkeit des Rechtsweges hat deshalb von Amtes wegen zu erfolgen (Art. 60 ZPO). Ob eine Zivilsache vorliegt, beurteilt sich nach der Rechtsnatur des Streitgegenstandes, der durch das Klagebegehren und den klägerischen Sachvortrag bestimmt wird (BSK ZPO- Vock/Nater, 2. A., N 3 zu Art. 1 ZPO). Anzufügen ist, dass auch die Schlichtungsbehörde, soweit sie einen Entscheid fällen möchte, die Zuständigkeit zu prüfen hat, da sie diesfalls als erste echte Entscheidinstanz amtet