Mit Beschwerdeantwort vom 30. November 2016 beantragte die Klägerin die Abweisung der Beschwerde, unter Kostenfolge zu Lasten des Beklagten (KGact. 7). Mit Verfügung vom 14. März 2017 wurde die Klägerin aufgefordert, sich zu ihrer Organisationsform zu äussern (KG-act. 11). Die Klägerin nahm dazu mit Eingabe vom 22. März 2017 Stellung (KG-act. 12). Der Beklagte liess sich dazu nicht vernehmen.