b) Dagegen erhob der Beklagte am 4. November 2016 Beschwerde beim Kantonsgericht mit folgendem Antrag (KG-act. 1): Der Entscheid vom 6.10.2016 des Vermittleramtes Galgenen ist aufzuheben. Die finanzielle Forderung (Ambulanz) des B.________ ist nichtig. Die Gerichtskosten gehen zu Lasten des B.________. Kantonsgericht Schwyz 3