{"Signatur": "SZ_KG_002", "Spider": "SZ_Gerichte", "Sprache": "de", "Datum": "2017-06-20", "HTML": {"Datei": "SZ_Gerichte/SZ_KG_002_ZK2-2016-60_2017-06-20.html", "URL": "https://gerichte.sz.ch/tribunavtplus/loadTable", "Checksum": "97eb9eb688fc05e9981a10e4c09149d7"}, "PDF": {"Datei": "SZ_Gerichte/SZ_KG_002_ZK2-2016-60_2017-06-20.pdf", "URL": "https://gerichte.sz.ch/tribunavtplus/ServletDownload/ZK2_2016_60_eb9cb516b72ea9d822b390383b5bf9d2fb96047ccc02913a567355b41a474d775135915b13c08ce6dce340df8d14587cfab613140f22902712c6432a5536dc52ea2e94432a3f2899a2ba69cf3333726b?path=eb9cb516b72ea9d822b390383b5bf9d2fb96047ccc02913a567355b41a474d775135915b13c08ce6dce340df8d14587cfab613140f22902712c6432a5536dc52ea2e94432a3f2899a2ba69cf3333726b&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=ZK2_2016_60", "Checksum": "f55f3a2c55eb89998cb4db4d807ae49f"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["ZK2 2016 60"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Schwyz Kantonsgericht 2. 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Das Entscheidverfahren ist mündlich (Art. 212 Abs. 2 ZPO), weshalb über die Verhandlung ein Protokoll zu führen ist (Art. 235 ZPO). In der Begründung des Entscheids sind der\nzugrunde gelegte Sachverhalt und die rechtliche Würdigung, d.h. die Überlegungen, von denen sich die Behörde leiten lässt und auf die sich ihr Entscheid\nstützt, zumindest kurz zu nennen. Ein Entscheid ist so abzufassen, dass der\nBetroffene ihn gegebenenfalls sachgerecht anfechten kann. Dies ist nur möglich, wenn sowohl er wie auch die Rechtsmittelinstanz sich über die Tragweite\ndes Entscheids ein Bild machen können (BGE 119 Ia 264, E. 4.d). In einer\nschriftlichen Begründung (vgl. Art. 239 ZPO) hat daher die Schlichtungsbehörde den ihrem Entscheid zugrunde gelegten Sachverhalt und die rechtliche Würdigung darzulegen, da sich erst aus der Begründung ergibt, ob die\nBehörde die Parteien tatsächlich gehört und ihre Vorbringen geprüft hat (BSK\nZPO-Infanger, 2. A., N 13c zu Art. 212 ZPO). Nicht erforderlich ist hingegen,\ndass sich der Entscheid mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinandersetzt und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegt. Ein mangelhaft\nbegründeter Entscheid ist auf Beschwerde hin grundsätzlich aufzuheben\n(BGE 133 III 439, E. 3.3; Staehelin, in: Sutter-Somm et al., Kommentar zur\nSchweizerischen Zivilprozessordnung, 3. A., N 16 zu Art. 239 ZPO; Göksu, in:\nBrunner/Gasser/Schwander, Schweizerische Zivilprozessordnung, 2. A., N 27\nzu Art. 53 ZPO).\n\nc) In casu ist aus dem Protokoll der (Vi-act. 8) weder die formelle Schliessung des Schlichtungsverfahrens noch die Eröffnung des Entscheidverfahrens\nvermerkt. Dies allein vermag die Aufhebung des angefochtenen Entscheides\nnoch nicht zu rechtfertigen, tut der Beklagte resp. Beschwerdeführer doch\nnicht dar, dass ihm daraus ein Nachteil entstanden sei. Indessen enthält der\nangefochtene Entscheid keine rechtsgenügliche Begründung. Die Formulie-\nKantonsgericht Schwyz 10\n\nrung „Nachdem beide Seiten die Argumente und Anmerkungen in der Sache\nvorgetragen haben“ lässt weder erkennen, auf welche Parteivorbringen sich\ndie Vorinstanz in sachverhaltlicher Hinsicht stützt noch wie sie diese rechtlich\nwürdigt. Damit genügt der angefochtene Entscheid den Anforderungen weder\nin Bezug auf den Umfang noch die Dichte der Begründung. Die Vorinstanz hat\ndamit den Anspruch der Beklagten auf rechtliches Gehör (Art. 29 Abs. 2 BV)\nmissachtet. Dies führt zur Aufhebung des angefochtenen Entscheids und\nRückweisung der Streitsache an die Vorinstanz.\n\nd) Zusammenfassend ist die Sache zur Durchführung eines ordnungsgemässen Entscheidverfahrens an die Vorinstanz zurückzuweisen. Es ist ein\nden dargestellten Anforderungen entsprechendes Protokoll zu erstellen. Die\nVorinstanz wird sich mit der Begründetheit der klägerischen Forderungen und\nmit den wesentlichen Bestreitungen des Beklagten auseinanderzusetzen haben.\n\n4. Grundsätzlich werden die Kosten dem Ausgang des Verfahrens entsprechend der unterliegenden Partei auferlegt (Art. 106 Abs. 1 ZPO). Vorliegend wird die Beschwerde gutgeheissen und der angefochtene Entscheid\nmangels einer rechtsgenüglichen Begründung aufgehoben. Damit sind die\nKosten des Beschwerdeverfahrens auf die mangelhafte Begründung des erstinstanzlichen Entscheids zurückzuführen und wurden nicht von den Parteien\nveranlasst. Gemäss Art. 107 Abs. 2 ZPO kann das Gericht Gerichtskosten, die\nweder eine Partei noch Dritte veranlassten, aus Billigkeitsgründen dem Kanton auferlegen. Diese Sonderregel wird vom Billigkeitsprinzip beherrscht und\nstellt eine Ausnahme dar (BK- Sterchi, N 24 zu Art. 107 ZPO). Eine Anwendung von Art. 107 Abs. 2 ZPO kommt vor allem im Falle einer spezifischen\nFehlleistung des Gerichts, die jedoch kein Verschulden voraussetzt, in Frage\n(BK-Sterchi, N 26 zu Art. 107 ZPO). Die ungenügende Begründung des vorinstanzlichen Entscheids stellt in diesem Sinne einen Mangel dar, weshalb es\nsich rechtfertigt, die Kosten des Rechtsmittelverfahrens ausnahmsweise auf\nKantonsgericht Schwyz 11\n\ndie Kantonsgerichtskasse zu nehmen. Wird ein Rechtsmittelverfahren durch\neine offenkundige Verletzung der Parteirechte durch die Vorinstanz notwendig, rechtfertigt sich unter Umständen auch eine Kostenauflage zu Lasten der\nbetreffenden Gerichtskasse (KGer, Beschluss ZK2 2014 45 vom 25. November 2014, E. 3c).\n\nIm vorliegenden Verfahren wurde der angefochtene Entscheid ungenügend\nbegründet, wodurch der Anspruch auf rechtliches Gehör der Parteien verletzt\nwurde. Das Kantonsgericht äusserte sich bereits im Beschluss ZK2 2013 85\nvom 17. Februar 2014 unter anderem zu den Anforderungen an eine hinreichende Begründung (E. 3). Dieser Entscheid wurde in EGV-SZ 2014 A. 3.3\nS. 24 ff. publiziert und hätte von der Vorinstanz berücksichtigt werden müssen. Da es sich indessen seitens der Vorinstanz um ein erstmaliges Versäumnis handelt, ist davon abzusehen, die Kosten der Gemeinde Galgenen\naufzuerlegen.\n\nMangels Antrag und Begründung des Beklagten ist eine Umtriebsentschädigung gemäss Art. 95 Abs. 3 lit. c ZPO nicht zu sprechen;-\n\nbeschlossen:\n\n1. In Gutheissung der Beschwerde wird der Entscheid des Vermitterlamtes\nGalgenen vom 6. Oktober 2016 aufgehoben und die Sache zur Neubeurteilung im Sinne der Erwägungen an die Vorinstanz zurückgewiesen.\n\n"}